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  • 01.11.2007 | Vollstreckungsverfahren

    Lohnpfändung gegen öffentlichen Arbeitgeber: Feststellungs- neben Drittschuldner-Leistungsklage?

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich eine wichtige verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, die bei Lohnpfändungen gegen öffentliche Arbeitgeber relevant sein kann (6.8.07, 3 ZB 06.1253, Abruf-Nr. 073194). Eingesandt wurde sie durch RA Dr. Martin Clausnitzer, LL.M., Freiburg.  

     

    Leistungsklage erfasst auch künftige Erhöhungen

    In dem unanfechtbaren Beschluss hat das Gericht klargestellt, dass eine auf künftige Leistung gepfändeter Lohnbeträge gerichtete bezifferte Leistungsklage des Pfändungsgläubigers gegen den Arbeitgeber (Drittschuldner) auch das weitergehende Titulierungsinteresse des Gläubigers mit Blick auf künftige Erhöhungen der pfändbaren Beträge abdeckt.  

     

    Behörde ist an Recht und Gesetz gebunden

    Das Rechtsschutzinteresse für eine lückenschließende Feststellungsklage entfällt bei einem öffentlichen Arbeitgeber danach jedenfalls, wenn die der Zahlungsverweigerung der beklagten Drittschuldnerin zugrunde liegende strittige Rechtsfrage bereits im Rahmen der Leistungsklage zugunsten der Klägerin entschieden wurde. Denn bei einer an Recht und Gesetz gebundenen Behörde ist zu erwarten, dass sie die rechtlichen Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung beachtet.  

     

    Keine Berufung