01.03.2005 | Vollstreckungsverfahren
Vollstreckung eines Haftbefehls zur Nachtzeit nur mit besonderer Anordnung
Für die Vollstreckung eines Haftbefehls (§ 901 ZPO) in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ist eine besondere Anordnung des Amtsrichters erforderlich (BGH 16.7.04, IXa ZB 46/04, MDR 04, 1379, Abruf-Nr. 042305). |
Sachverhalt
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus mehreren Titeln die Zwangsvollstreckung. Das AG – Vollstreckungsgericht – hat gegen die Schuldnerin Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 901 ZPO) erlassen. Versuche, den Haftbefehl an verschiedenen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu vollziehen, blieben erfolglos. Daher empfahl der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin, eine besondere Anordnung des Amtsrichters nach § 758a Abs. 4 ZPO zu erwirken, um den Haftbefehl zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vollstrecken zu können. Er weigerte sich allerdings, die Schuldnerin zu diesen Zeiten ohne eine besondere richterliche Anordnung zu verhaften. Hiergegen legte die Gläubigerin Erinnerung ein. Diese blieb ebenso wie die sofortige Beschwerde und die zugelassene Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Wohnung des Schuldners darf nach § 758a Abs. 1 ZPO – soweit dies nicht den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde – ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters durchsucht werden. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ZPO erfolgen soll. Nach § 758a Abs. 4 ZPO nimmt der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit, also von 21.00 bis 6.00 Uhr (§ 758a Abs. 4 S. 2 ZPO), und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Amtsrichters.
Bereits der Wortlaut des § 758a Abs. 4 S. 1 letzter HS. ZPO spricht dafür, dass bei der Vollstreckung eines Haftbefehls, die zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen in der Wohnung des Schuldners erfolgen soll, eine gesonderte Anordnung des Amtsrichters notwendig ist. Die Vorschrift verlangt ausnahmslos eine besondere richterliche Anordnung für jede Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers zu den genannten Zeiten, und zwar unabhängig davon, ob außerhalb dieser Zeiten eine solche nach § 758a Abs. 1und 2 ZPO erforderlich ist oder nicht.
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