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  • 01.08.2007 | Vollstreckungsverfahren

    Wann ist ein PfÜB bestimmt?

    1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Maßgeblich sind allein die §§ 88 ff. InsO.  
    2. Auch bei der Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und auf Herausgabe muss der Rechtsgrund der gepfändeten angeblichen Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein.  

     

    Sachverhalt

    Die Gläubiger hat wegen einer Forderung von 200.000 EUR einen PfÜB beantragt, durch den die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, seine verwitwete Mutter, auf Herausgabe des Besitzes und Übertragung des Eigentums an drei näher bezeichneten Grundstücken gepfändet werden sollten. Das AG hat den PfÜB zunächst erlassen. Hiergegen wendet sich die Drittschuldnerin mit dem Argument, der im PfÜB bezeichnete Anspruch sei kraft erbvertraglicher Regelung nicht abtretbar und damit nicht pfändbar. Der Schuldner hat während des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens Insolvenzantrag gestellt, worauf das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH hatte sich mit zwei unterschiedlichen Fragen zu beschäftigen.  

     

    • Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger des Schuldners Verfahrensbeteiligter kraft Amtes geworden (BGH NJW 97, 1445). War das Beschwerdeverfahren zunächst nach § 240 ZPO unterbrochen?

     

    Diese Frage hat der BGH verneint. § 240 ZPO ist bei Pfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar. Die systematische Stellung der Vorschrift im „Buch 1. Allgemeine Vorschriften“, das den speziellen Regelungen der einzelnen Verfahren vorangestellt ist, spricht für dessen grundsätzliche Geltung im Vollstreckungsverfahren. Eine Anwendung der allgemeinen Vorschriften kommt aber nicht in Betracht, soweit
    • speziellere Regelungen getroffen sind
    • oder Wesen und Zweck der Zwangsvollstreckung entgegenstehen.