01.06.2005 | Vollstreckungsverfahren
Wertsicherungsklausel: Titel hinreichend bestimmt?
Ein Vollstreckungstitel ist regelmäßig als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn er eine Wertsicherungsklausel enthält, die einen vom Statistischen Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten in Bezug nimmt (BGH 10.12.04, IXa ZB 73/04, MDR 05, 534, Abruf-Nr. 050137). |
Praxishinweis
Wird eine regelmäßig wiederkehrende Leistung tituliert, etwa eine Unterhaltsverpflichtung oder Rente, möchte der Gläubiger sie zumindest in ihrem Wert sichern. Die Praxis greift deshalb auf Wertsicherungsklauseln zurück. Vollstreckungsrechtlich stellt sich die Problematik, ob ein solcher Titel hinreichend bestimmt ist, weil sich die Höhe der Vollstreckungsforderung nicht aus dem Titel ergibt, sondern erst unter Hinzuziehung von außerhalb des Titels liegenden Umständen und Informationen berechnet werden kann.
Mit der h.M. hat der BGH nun angenommen, dass ein Titel hinreichend bestimmt ist, wenn sich der geschuldete Geldbetrag unmittelbar daraus ergibt oder sich jedenfalls aus für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen Quellen bestimmen lässt. Es genügt also, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist. Die Indizes des Statistischen Bundesamts hält der BGH i.S. des § 291 ZPO für offenkundig.
Der Bevollmächtigte des Gläubigers muss zwei Dinge beachten: Im Erkenntnisverfahren bzw. bei der sonstigen Errichtung eines Titels muss er dafür Sorge tragen, dass der anzuwendende Index genau bezeichnet wird.
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