Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.04.2010 | WEG-Vollstreckung

    Vorrechtsvollstreckung beträgt in demselben Verfahren maximal 5 Prozent des Verkehrswerts

    Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG in voller Höhe in Anspruch genommen, steht ihr nach der Ablösung der Forderungen dieses Vorrecht in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nicht nochmals zu (BGH 4.2.10, V ZB 129/09, Abruf-Nr. 100737).

     

    Sachverhalt

    Auf Antrag der Beteiligten zu 4, einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ordnete das AG die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums des Schuldners wegen eines durch VB titulierten Anspruchs (Hausgeldforderungen nebst Kosten und Zinsen) an. Durch Beschluss wurde der Beitritt der Beteiligten zu 4 zu dem Verfahren wegen eines weiteren titulierten Anspruchs auf Hausgeldforderungen nebst Kosten und Zinsen zugelassen. Das AG ordnete die Ansprüche jeweils der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG zu. Damit war das der Höhe nach auf 5 Prozent des festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts begrenzte Vorrecht der Rangklasse 2 ausgeschöpft. Vor dem anberaumten Versteigerungstermin löste die nachrangige Bank (Beteiligte zu 3) als Gläubigerin von eingetragenen Grundpfandrechten die Forderungen der Beteiligten zu 4 durch Zahlung an die Gerichtskasse ab. Das AG stellte das Versteigerungsverfahren, soweit es von der Beteiligten zu 4 betrieben wurde, nach § 75 ZVG einstweilen ein; den Ablösebetrag zahlte es an die Beteiligte zu 4 aus.  

     

    Auf Antrag hin ließ das AG mit Beschluss vom 5.3.09 den Beitritt der Beteiligten zu 3 zu dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen ihres dinglichen Anspruchs aus der in Abteilung III Nr. 14 des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld zu. Die Eigentümergemeinschaft hat weiterhin die Zulassung des Beitritts wegen weiterer titulierter Hausgeldansprüche nebst Kosten und Zinsen in der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG beantragt. Das AG wies den Antrag hinsichtlich des geltend gemachten Vorrechts zurück und hat den Beitritt unter Zuordnung des Anspruchs zu der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG zugelassen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Eigentümergemeinschaft ihren Antrag auf Zuordnung des Anspruchs zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag weiter. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet aus folgenden Gründen zurück:  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG sind bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG geschuldet werden und aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren stammen, der Rangklasse 2 zuzuordnen. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 Prozent des nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts. Danach gehörten die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft, derentwegen die Zwangsversteigerung zunächst angeordnet worden ist und die dem zugelassenen Beitritt zugrunde gelegen haben, in die Rangklasse 2.