· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
Taktiken bei der Vollstreckung von rückständigen Hausgeldern
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der BGH hat jüngst entschieden ( 8.12.17, V ZR 82/17, Abruf-Nr. 199515 ): Im Rahmen eines von einem anderen Gläubiger beantragten Versteigerungsverfahrens besteht eine Anmeldepflicht des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. seines Rechtsberaters betreffend privilegierte Hausgeldforderungen. Der folgende Beitrag zeigt, wie diese zu vollstrecken sind. Denn das Vorrecht hinsichtlich rückständiger Hausgeldzahlungen kann auf 2 Arten geltend gemacht werden. |
1. Andere Gläubiger betreiben die Zwangsversteigerung: Eigentümergemeinschaft meldet Ansprüche nur an
In diesem Fall besteht eine Anmeldepflicht der Eigentümergemeinschaft (BGH VE 18, 81). Hierbei ist auf Folgendes zu achten:
a) Rechtzeitige Anmeldung erforderlich
Die Eigentümergemeinschaft nimmt in diesem Stadium die Rolle eines sog. „Beteiligten aufgrund Anmeldung“ ein (§ 9 Nr. 2 ZVG). Hierunter fallen die Gläubiger, deren Rechtsposition nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist bzw. die ihre Rechtsposition sie erst nach dem im Grundbuch erfolgten Eintrag des Versteigerungsvermerks erworben haben.
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