01.06.2005 | Zwangsverwaltung
Auch Ansprüche aus einem Untermietverhältnis können von der Beschlagnahme erfasst sein
Die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung erfasst auch Forderungen aus einem Untermiet- oder Unterpachtverhältnis, wenn der Hauptmiet- oder Hauptpachtvertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist (BGH 4.2.05, V ZR 294/03, ZInsO 05, 371, Abruf-Nr. 050835). |
Entscheidungsgründe
Ist der Mieter oder Pächter zur weiteren entgeltlichen Überlassung der Miet- bzw.Pachtsache berechtigt, stehen grundsätzlich ihm die Erträge aus dem Untermiet- bzw. Pachtverhältnis zu. Sie stehen nicht dem Eigentümer zu.
Eine Beschlagnahme des Grundstücks kann daher diese Forderungen nicht erfassen. Gläubiger des Eigentümers haben keinen Anspruch darauf, sich aus schuldnerfremdem Vermögen zu befriedigen.
Anders ist es aber, wenn die Miet- bzw. Pachterträge nur formell dem Hauptmieter bzw. -pächter) zugeordnet sind, wirtschaftlich hingegen dem Eigentümer zustehen. Davon ist in den Fällen auszugehen, in denen der Hauptmiet- bzw. Pachtvertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nichtig ist. Denn dann gibt es keine Erträge, die dem Eigentümer nach dem Vertragswerk rechtlich zustehen und auf die dessen Gläubiger zugreifen könnten. Die Erträge sind auf den Mieter bzw. Pächter als Untervermieter bzw. Unterverpächter) verlagert, gerade um sie dem Zugriff zu entziehen.
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