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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Deliktshandlung: Haftbefehl reicht zum Nachweis aus

    | Das AG Wilhelmshaven hat durch Urteil vom 10.5.12 (6 C 338/12) entschieden: Es genügt für den Nachweis einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, dass gegen den Schuldner bereits in anderer Sache ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorliegt. |

     

    In dem zu beurteilenden Fall war die zugrunde liegende Forderung bereits durch einen Vollstreckungsbescheid tituliert. In dem anschließenden Feststellungsklageverfahren konnte der Kläger dann schlüssig darlegen, dass der Beklagte bereits vor dem zugrunde liegenden Vertragsabschluss zahlungsunfähig war, da gegen ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der e.V. vorlag.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach derzeit ersichtlicher Rechtsprechung zur Feststellung einer Deliktshandlung muss jedoch die e.V. abgegeben worden sein (AG Bremen JurBüro 09, 272; AG Göttingen JurBüro 10, 102; AG Karlsruhe InVo 02, 376).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 109 | ID 33999000