· Fachbeitrag · Terminsladung
Ladung zur eidesstattlichen Versicherung darf nicht von Antragsabschrift abhängig gemacht werden
Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner mit der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zuzustellen. Er kann den Gläubiger auffordern, eine solche Abschrift einzureichen, ist aber nicht berechtigt, das Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen, wenn der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nachkommt (BGH 21.7.11, I ZB 96/10, Abruf-Nr. 120355). |
Sachverhalt
Gläubiger G. betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen Schuldner S. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten erteilte der G. dem Gerichtsvollzieher (GV) über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle den Auftrag, gegen S. wegen der titulierten Forderung die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Der schriftliche Vollstreckungsauftrag wurde ohne Abschriften eingereicht. Mit Telefax-Schreiben bat der GV den Verfahrensbevollmächtigten des G., für die Zustellung an S. eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zu übersenden. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er die Bearbeitung des Vollstreckungsauftrags kostenpflichtig zurückweisen werde, wenn die Abschrift nicht binnen 14 Tagen eingegangen sei. Da bis zum Ablauf der Frist keine Abschrift eingegangen war, stellte der GV das Zwangsvollstreckungsverfahren ein. Die hiergegen eingelegte Vollstreckungserinnerung des G. hat das AG - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Das LG hat die sofortige Beschwerde des G. ebenfalls zurückgewiesen (LG Schweinfurt DGVZ 11, 89). Gegen diese Entscheidung hat der G. die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er weiter das Ziel verfolgt, den GV anzuweisen, das Zwangsvollstreckungsverfahren fortzusetzen, ohne die Fortsetzung davon abhängig zu machen, dass G. ihm zuvor eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zur Verfügung stellt. Der BGH gab ihm Recht.
Entscheidungsgründe
Sowohl der Auftrag zur Zwangsvollstreckung (§ 754 ZPO) als auch der damit verbundene Auftrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (e.V.) bedürfen nicht der Schriftform, sondern können auch mündlich gestellt werden. Das ergibt sich zum einen aus § 754 ZPO (für den Vollstreckungsauftrag) und zum anderen aus § 4 Nr. 1 S. 1 GVGA. Dieser bestimmt, dass Aufträge an den GV keiner Form bedürfen. Gemäß § 4 Nr. 1 S. 2 GVGA genügt eine mündliche Erklärung des Auftraggebers, seines Bevollmächtigten oder der Geschäftsstelle, die den Auftrag vermittelt.
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