· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Einwand der Übersicherung des Gläubigers: Erinnerung oder Widerspruch als Rechtsbehelf?
Der Schuldner kann den Einwand der Übersicherung des Gläubigers (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO) im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nur durch Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 S. 1 ZPO und nicht mit der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO geltend machen (BGH 17.8.11, I ZB 5/11, Abruf-Nr. 113644). |
Sachverhalt
Gläubiger G. betreibt gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat S. nach § 900 Abs. 4 S. 1 ZPO Widerspruch eingelegt. Er macht geltend, er sei zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verpflichtet, weil G. bereits durch andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung hinreichend gesichert sei.
Das Vollstreckungsgericht hat den Widerspruch des S. zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des S. ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt S. seinen Widerspruch weiter. Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
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