· Fachbeitrag · Arrest
Das Gericht fragt ... und schon ist die Frist versäumt
| Gläubiger und deren Bevollmächtigte sollten ein Auge darauf haben, dass sie die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO einhalten. Denn diese kann auch versäumt werden, wenn der Anwalt einverstanden ist, einen Pfändungsantrag zurückzustellen. Darauf weist jetzt erneut das OLG Frankfurt/Main hin (7.6.18, 1 U 107/17, Abruf-Nr. 202417 ). |
Was war geschehen? Der Schuldner hatte beantragt, den Urteilsarrest aufzuheben, woraufhin das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte. Die Rechtspflegerin bat den Gläubiger daher mitzuteilen, ob deshalb sein Antrag zurückgestellt werden solle. Der Umstand, dass die Frist nur versäumt wurde, weil der Arrestgläubiger mit der gerichtlichen Anfrage einverstanden war, stellt den Lauf oder die Geltung der Vollziehungsfrist nicht infrage. Dass das schon eingeleitete Vollstreckungsverfahren nicht weiterbetrieben bzw. unterbrochen wurde, war letztlich der Wille des Gläubigers und ist deshalb auch von ihm zu verantworten.
Das OLG verdeutlicht: Es muss klar sein, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat oder nicht. Die mit der Vollziehung bzw. der unterbliebenen Vollziehung verbundenen weitreichenden Folgen gebieten Klarheit über ihr Vorliegen. Dem widerspricht es, die Beantwortung dieser Frage von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung oder Ermessensentscheidung abhängig zu machen (BGH 22.10.92, IX ZR 36/92).
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