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  • · Fachbeitrag · Besondere Vollstreckungsmöglichkeit

    Vollstreckung in Luftfahrzeuge: Das müssen Sie beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge ist weder für das Gericht noch für Gläubiger Tagesgeschäft. Dennoch sollten Sie wissen, wie Sie mit einer solchen exklusiven Vollstreckungsmöglichkeit umgehen müssen, wenn sich eine solche ergibt. Der folgende Beitrag erläutert hierzu die Grundsätze. |

    1. Definition des Luftfahrzeugs

    Nach § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetzes (BGBl. I 698) sind Luftfahrzeuge Flugzeuge, Drehflügler (Hubschrauber), Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte und sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, besonders Raumfahrzeuge, Raketen und andere Flugkörper.

    2. Gerichtsvollzieherzuständigkeit

    Nach § 808 ZPO erfolgt die Pfändung und Verwertung durch den Gerichtsvollzieher, wenn das Luftfahrzeug nicht in der Luftfahrzeugrolle (s. u., 3.) oder beim Pfandrechtsregister eingetragen ist.