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  • · Fachbeitrag · Drittschuldnerklage

    Wann ist die Drittschuldnerklage zulässig?

    Der Schadenersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO ist regelmäßig darauf gerichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft des Drittschuldners gestanden hätte. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, den Gläubiger im Wege des Schadenersatzes nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO so zu stellen, als bestünde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (BAG 7.7.15, 10 AZR 416/14, Abruf-Nr. 179810).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das BAG klärt u.a., wann eine Drittschuldnerklage des Gläubigers zulässig ist. Danach ist Streitgegenstand der Drittschuldnerklage nicht der bereits titulierte Anspruch des Gläubigers, sondern der gepfändete und zur Einziehung überwiesene Anspruch des Schuldners gegen den beklagten Drittschuldner. Dieser Anspruch wird hinsichtlich der Höhe durch den Anspruch des Klägers gegen den Schuldner begrenzt. Die Höhe der gepfändeten Vergütung ist dabei insbesondere nach § 850e ZPO zu bestimmen.

     

    Für die Zulässigkeit der Drittschuldnerklage ist Folgendes erforderlich: