· Fachbeitrag · Familienrecht
Einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen: Das sind die vollstreckungsrechtlichen Folgen
| Wird eine einstweilige Anordnung (eAO) auf Zahlung von Unterhalt durch eine anderweitige Regelung geändert, aufgehoben oder ersetzt, wirkt sich das gegebenenfalls auf die Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Anordnungsbeschlusses aus. Insbesondere für den Fall, dass der Gläubiger aus dem ursprünglichen Anordnungsbeschluss bereits vollstreckt hat, stellt sich die Frage, was Gläubiger oder Schuldner nun beachten müssen. |
1. Die eAO wird geändert
Eine eAO wird nach § 54 FamFG geändert, da der Beschluss über die eAO gemäß § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar ist (LG Koblenz VE 16, 98; OLG Frankfurt 6.5.10, 2 WF 119/10; OLG Hamm 29.5.13, 8 WF 103/13). Die Änderung der eAO stellt keinen Fall einer „anderweitigen Regelung“ i. S. d. § 56 FamFG dar (s. u., 3.). Die Änderungsentscheidung tritt vielmehr an die Stelle des ursprünglichen Anordnungsbeschlusses (Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 56 Rn. 4).
a) Minderung des zu zahlenden Unterhalts
Wird durch den Änderungsbeschluss die Zahlungspflicht der ursprünglichen eAO gemindert, wird damit dem ursprünglichen Anordnungsbeschluss als Titel im Umfang seiner Minderung die Vollstreckbarkeit genommen.
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