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  • · Nachricht · Fehlervermeidung

    Anmeldung von Rechten ohne Glaubhaftmachung

    | Meldet einer der in § 9 Nr. 2 ZVG genannten Rechtsinhaber sein Recht in dem Zwangsversteigerungsverfahren an, macht es aber auf Verlangen des Vollstreckungsgerichts nicht glaubhaft, wird er so behandelt, als wäre er nie Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG gewesen. Sein Antrag auf Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen ist zurückzuweisen ( BGH 6.6.13, V ZB 7/12, Abruf-Nr. 132197 ). |

     

    Ob das Vollstreckungsgericht eine Glaubhaftmachung verlangt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dahingehende Auflagen kommen bei nachvollziehbaren Zweifeln an der Berechtigung oder der Ernsthaftigkeit der Anmeldung in Betracht, die sich auch erst im Verlauf des Verfahrens ergeben können.

    Quelle: ID 42259669