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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Mehrere Drittschuldner im PfÜB

    | Der Umgang mit den zum 1.11.14 neu eingeführten PfÜB-Formularen gestaltet sich weiterhin schwierig. So kommt es immer wieder zu folgendem Fall: Der Gläubiger pfändet bei mehreren Drittschuldnern und trägt auf Seite 3 die Anschriften der Drittschuldner ein. Weil dort der Platz nicht ausreicht, kreuzt er auf Seite 4 unter „Forderung aus Anspruch“ den Anspruch „G“ an. Auf Seite 6 trägt er unter „Anspruch G“ weitere Drittschuldner namentlich unter Zuweisung eines auf Seite 4 ersichtlichen Anspruchs ein. |

     

    Diese Vorgehensweise führt regelmäßig zu zeitaufwendigen Zwischenverfügungen. Will der Gläubiger bei mehreren Drittschuldnern pfänden und benennt er mehrere Drittschuldner auf Seite 3 und reicht dort der Platz nicht aus, muss er die weiteren Drittschuldner in einer gesonderten Anlage aufführen und dabei darauf achten, dass diesen auch ein pfändbarer Anspruch auf Seite 4 zugeordnet wird. Keinesfalls dürfen weitere Drittschuldner auf Seite 6 unter „Anspruch G“ aufgeführt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Klammerzusatz auf Seite 6. Dort dürfen nämlich nur Ansprüche an weitere Drittschuldner aufgeführt werden. Die Bezeichnung weiterer Drittschuldner an dieser Stelle betrifft aber gerade keinen Anspruch.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Addition mehrerer Sozialleistungen in den amtlichen PfÜB-Formularen siehe S. 49 in dieser Ausgabe
    Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 37 | ID 43181966