02.07.2019 · Nachricht · Fehlervermeidung
Mitpfändung der Lohnabrechnung unter „Anspruch A“ eintragen
| Der BGH hat entschieden: Der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung stellt einen unselbstständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können (VE 13, 59). Ist nicht ausgeschlossen, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet. In der Praxis wird aber immer wieder die Mitpfändung dieses Anspruchs auf Seite 8 des amtlichen Formulars unter „Es wird angeordnet, dass …“ eingetragen. Das ist falsch. |
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