· Fachbeitrag · Lohnpfändung
Wer muss die Lohnabrechnung herausgeben - der Schuldner oder der Drittschuldner?
| In der Praxis stellt sich immer öfter die Frage, ob der Gläubiger im Rahmen einer Lohnpfändung direkt vom Drittschuldner (Arbeitgeber) verlangen kann, die letzten drei Lohn-/Gehaltsnachweise herauszugeben. Oft verweisen die Drittschuldner darauf, dass der Schuldner und nicht sie zur Herausgabe verpflichtet seien. Der folgende Beitrag zeigt, ob diese Auffassung richtig ist. |
1. Anspruch gegen Schuldner
§ 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet den Schuldner, dem Gläubiger die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Herausgabe der Urkunden - Lohnabrechnung - kann der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirken.
Folge: Gibt der Schuldner die Abrechnung nicht freiwillig heraus, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nach § 883 ZPO mit der Wegnahme beauftragen.
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