· Fachbeitrag · Fehlervermeidung
Nachweis einer Geldempfangsvollmacht
| Die Prozessvollmacht ermächtigt nur in Höhe der titulierten Rechtsanwaltskosten zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge. Darüber hinaus muss eine gesonderte Geldempfangsvollmacht nachgewiesen werden. Die Ermächtigung zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge kann nicht durch die Angabe der Kontoverbindung des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers auf einem Vollstreckungsbescheid nachgewiesen werden. Das hat jetzt das LG Duisburg entschieden (DGVZ 13, 38). |
Der Bevollmächtigte benötigt zur Empfangnahme der vom Gerichtsvollzieher eingezogenen Beträge eine original Geldempfangsvollmacht. Die Vorlage einer einfachen unbeglaubigten Ablichtung einer Generalvollmacht (LG Bielefeld DGVZ 93, 28; LG Ingolstadt JurBüro 95, 51; AG Lehrte DGVZ 08, 29) sowie der Hinweis des Bevollmächtigten auf eine bei irgendwelchen Akten befindliche (Prozess)Vollmachtsurkunde (AG Brake DGVZ 94, 77; LG Braunschweig DGVZ 77, 22; RG JW 28, 884; RGZ 56, 66; OLG Braunschweig OLGE 24, 279, 280) sind nicht ausreichend.
Das bedeutet für die Empfangnahme des Streitgegenstands oder anderer Leistungen - auch im Vollstreckungsverfahren: Hierzu ermächtigt die Prozessvollmacht nur, wenn sie sich ausdrücklich darauf erstreckt (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 6. Aufl., § 815 Rn. 5). Tut sie dies nicht, muss zwingend eine gesonderte Geldempfangsvollmacht nachgewiesen werden. Sie ist - wie die Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) - schriftlich zu den Akten zu reichen (Vorlage einer Vollmachturkunde, § 62 Nr. 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GVGA).
PRAXISHINWEIS | Der Gerichtsvollzieher darf also die Ausführung des Vollstreckungsauftrags ablehnen, wenn der Gläubigervertreter auf entsprechende Anforderung hin weder eine Geldempfangsvollmacht vorlegt noch die Bankverbindung mitteilt (AG Lehrte DGVZ 08, 29). |