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  • · Nachricht · Fehlervermeidung

    Verjährungsbeginn ist unabhängig von Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten über Zusammensetzung und Wert des Nachlasses

    | Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an ( BGH 16.1.13, IV ZR 232/12, Abruf-Nr. 130576 ). |

     

    Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.

    Quelle: ID 38604780