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Schuldner müssen wissen, „was“ sie dulden sollen...
| Wer auf Duldung klagt, muss klare und verständliche Anträge formulieren. Wird z. B. eine Karte vorgelegt, um geplante Bauarbeiten darzustellen, muss diese aktuell sein. Der Schuldner muss erkennen können, was er im Rahmen der Arbeiten dulden soll, so das OLG Brandenburg (13.12.22, 3 U 129/22, Abruf-Nr. 235861 ). Der vorliegende Rechtsstreit vor dem OLG Brandenburg ist ein Musterbeispiel dafür, wie auf eine Duldung gerichtete Klageanträge erfolglos bleiben, weil diese nicht präzise sind. |
Im Streitfall ging es um zu entfernende Baulichkeiten und Versorgungsleitungen, die auch die Bereiche Wasser, Abwasser und Strom auf größeren Pachtgrundstücken betrafen. Die Kläger hatten dazu auch eine Grundstückskarte vorgelegt. Die Beklagten argumentierten, dass ein Antrag auf Duldung nicht nur den erstrebten Erfolg konkretisieren bzw. genauer darstellen muss. Vielmehr müsse der Umfang der zu duldenden Arbeiten in wesentlichen Umrissen und Schritten im Antrag so genau dargestellt sein, dass eindeutig zu erkennen ist, was verlangt wird. Nur dann kann sich eine Partei verteidigen und das Vollstreckungsgericht zudem erkennen, ob der Schuldner seinen ihm gebotenen Pflichten nachgekommen ist. Dies sei hier nicht der Fall.
Wichtig | Nach dem OLG waren die Klageanträge nicht aussagekräftig. Die Kläger legten nämlich eine unzureichende und veraltete Grundstückskarte vor. Die Anträge waren insofern nicht hinreichend bestimmt i. S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und hatten daher keinen vollstreckbaren Inhalt. Auf der vorgelegten Karte waren zwar Grundstücksflächen angegeben. Allerdings blieb unklar, ob und wo sich darauf Baulichkeiten befinden und ob die eingezeichneten schraffierten Teilflächen diese korrekt bezeichnen. Weiterhin war die Karte offenbar nicht mehr aktuell, da auf ihr tatsächlich vorhandene Geräteschuppen nicht eingetragen und aufstehende Gebäude von den früheren Grundstücksnutzern bereits entfernt worden waren. Auch Art und Lage der Versorgungsleitungen konnten der Karte nicht entnommen werden. Damit war insgesamt unklar, welchen Umfang die Maßnahmen haben, die die Beklagten dulden sollten.
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