· Fachbeitrag · Fehlervermeidung
Weisungsrecht des Gläubigers hinsichtlich der Zustellungsart?
| In jüngster Zeit mehren sich die - zumeist - amtsgerichtlichen Entscheidungen, die Gläubigern ein Weisungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der durch den Gerichtsvollzieher zu bewirkenden Zustellung absprechen. Gläubiger müssen sich also des Risikos bewusst sein, wenn sie gegen die vom Gerichtsvollzieher gewählte Zustellungsform angehen wollen. |
So hat das AG Limburg jetzt entschieden, dass der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher nicht vorgeben kann, die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft statt persönlich durch Beauftragung eines Postunternehmens vorzunehmen (24.6.14, 81 M 1396/14, DGVZ 14, 204; so bereits AG Hann. Münden 19.4.02, 5 M 946/01).
In einem vergleichbaren Fall hat das AG Lichtenberg ebenso entschieden (20.6.14, 35 M 8015/14, DGVZ 14, 205). Die Wahl der Zustellungsart, so das AG, liege im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers. Insbesondere wenn der Gerichtsvollzieher Gründe vortrage, die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung für eine persönliche Zustellung sprächen, dürfte ein Ermessensfehler kaum feststellbar sein (so auch AG Neunkirchen DGVZ 14, 130).
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