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„Zimmerlautstärke“ nicht zu vollstrecken
| Es stellt keinen hinreichenden Vollstreckungstitel dar, Musik nur in „Zimmerlautstärkeg“ zu spielen (LG Berlin 19.1.12, 67 T 227/11). |
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Der Begriff der „Zimmerlautstärke“ beruht auf rein subjektiver Wahrnehmung - wann sie überschritten wird, ebenso. Jeder Mensch empfindet insofern anders. Folge: Der Vollstreckungstitel muss einen messbaren Grenzwert aufweisen, der nicht überschritten werden darf, damit er vollstreckungsfähig ist. Sonst ist der Tenor als Vollstreckungstitel für einen Zwangsgeldbeschluss nicht ausreichend.
Quelle: ID 34374220