· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
Neuregelungen bei Pfändung von Gefangenengeldern beachten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis fällt auf: Vielfach wird nicht beachtet, dass in den jeweiligen Strafvollzugsgesetzen der Länder Änderungen vorgenommen wurden, die bei Pfändungen beachtet werden müssen. |
1. Achtung: Es gilt teilweise Bundes- oder Landesrecht
Das Föderalismusreformgesetz 2006 vom 28.8.06 (BGBl. I 06, S. 2034) hat den Strafvollzug der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 GG) entzogen und der Kompetenz der Ländergesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG) zugeordnet. Danach sind die Länder befugt, eigene Strafvollzugsgesetze zu erlassen. Von dieser Befugnis haben bisher folgende Länder Gebrauch gemacht:
Übersicht / Strafvollzugsgesetze der Länder |
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Beachten Sie | Für die in der Übersicht nicht aufgeführten Länder gilt nach wie vor das (Bundes-)Strafvollzugsgesetz.
2. Ansprüche von Gefangenen
Wer während der Haft arbeitet, erhält auch ein Arbeitsentgelt. Unter Hausgeld (§ 47 StVollzG) versteht man alle Einkünfte, die der Gefangene nach den im Strafvollzugsgesetz geregelten Möglichkeiten bezieht, z. B. Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen in der JVA, Ausbildungsbeihilfe sowie Taschengeld. Geht er in einem freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der JVA seiner Berufstätigkeit nach, wird aus diesen Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt. 3/7 der monatlichen Bezüge stehen dem Schuldner zur freien Verfügung.
Das Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) wird aus den restlichen 4/7 des Arbeitsentgelts gebildet. Das Überbrückungsgeld ist unpfändbar. Die Höhe des anzusparenden Überbrückungsgeldes ist festgelegt und variiert in den Ländern (zum Teil erheblich). Das Überbrückungsgeld selbst wird den Gefangenen erst bei der Entlassung zur Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten 4 Wochen ausbezahlt.
MERKE | Die in Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Berlin geltenden Landesjustizvollzugsgesetze sehen kein Überbrückungsgeld mehr vor. Somit gilt die Pfändungsschutzregelung des § 51 StVollzG nicht mehr. |
3. So pfänden Sie Gefangenenansprüche in Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Berlin
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Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen. ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln (☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung ‒ ZPO). ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst. |
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☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache |
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Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)
Herr/Frau/Firma genaue Bezeichnung des Trägers der Justizvollzugsanstalt (vgl. auch VE 06, 79) |
PRAXISTIPP | Zuständig für den Erlass des PfÜB ist das Schuldnerwohnsitzgericht. Da am Sitz der JVA kein Wohnsitz begründet wird, muss ggf. auf die alte (Wohnsitz-)Adresse des Schuldners abgestellt werden. Für Schuldner ohne Wohnsitz ist die Adresse der JVA maßgeblich. Drittschuldner ist nicht der Leiter der JVA, sondern die nach landesrechtlichen Regelungen bestimmte Stelle zur Vertretung des Landes (vgl. VE 06, 79). |
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Forderung aus Anspruch
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Anspruch G (Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)
Das bereits gutgeschriebene und künftig noch gutzuschreibende Eigengeld, soweit es aus Bezügen des Landesvollzuggesetzes bzw. sonstigen wiederkehrenden pfändbaren Ersatzleistungen gebildet wird. |
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Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.
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4. So pfänden Sie in allen anderen Bundesländern
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Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen. ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln (☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung ‒ ZPO). ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst. |
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☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache |
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Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)
Herr/Frau/Firma genaue Bezeichnung des Trägers der Justizvollzugsanstalt (vgl. auch VE 06, 79) |
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Forderung aus Anspruch
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Anspruch G (Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)
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Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.
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Weiterführende Hinweise
- Praxis der Pfändung von Gefangenengeldern, VE 10, 214
- Eigengeld Strafgefangener: So pfänden Sie rechtssicher, VE 11, 16
- Geldentschädigungsanspruch Strafgefangener ist unpfändbar, VE 11, 147