· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Haftbefehlsantrag ist unverzüglich weiterzuleiten
| Mit Modul H des amtlichen Formulars gibt es immer wieder Probleme. Der folgende Beitrag schildert ein besonders häufiges ‒ und seine Lösung. |
In der Praxis stellen Gläubiger immer wieder den folgenden Antrag:
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H | ☒ Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO
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Erscheint dann der Schuldner im Termin nicht oder weigert sich grundlos, die Vermögenauskunft zu erteilen, leiten Gerichtsvollzieher (GV) oft unter Hinweis auf § 143 GVGA erst nach Vollzug der Eintragungsanordnung im Schuldnerverzeichnis die Akte zwecks Haftbefehlserlass an das Vollstreckungsgericht weiter.
PRAXISHINWEIS | Dieses Vorgehen ist unzulässig. Es verzögert das Verfahren. Der Gläubiger verliert kostbare Zeit und seine Forderung fällt ggf. aus. Setzen Sie sich daher mittels Erinnerung nach § 766 ZPO hiergegen zur Wehr. |
Maßgeblich für den Erlass eines Erzwingungshaftbefehls ist § 802g Abs. 1 ZPO. § 143 GVGA kann diese Vorschrift weder einschränken noch außer Kraft setzen, da es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift, bei § 802g ZPO dagegen um ein Bundesgesetz handelt. Ein Recht des GV, den Antrag des Gläubigers erst nach Vollzug der Eintragungsanordnung an das Vollstreckungsgericht weiterzuleiten, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. § 802g ZPO sieht einen solchen Vorrang nicht vor.
Dass bei unentschuldigter Nichtabgabe der Vermögensauskunft oder unentschuldigtem Fernbleiben zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von Amts wegen eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c ZPO ergehen muss, ist eine weitere, neben der Möglichkeit des Gläubigers zum Antrag der Erzwingungshaft nach § 802g ZPO stehende Rechtsfolge. Beide Folgen stehen selbstständig nebeneinander, hängen jedoch nicht voneinander ab. Insbesondere ist die Vollziehung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit und Begründetheit des Gläubigerantrags auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls nach § 802 g ZPO. § 143 GVGA verstößt insoweit gegen § 802g Abs. 1 ZPO (LG Leipzig DGVZ 14, 131; LG Heilbronn JurBüro 15, 209; AG Pforzheim 18.7.17, 9 M 2998/17).