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  • · Nachricht · Gläubigertaktik

    Vermeiden Sie den Eindruck der Ausforschung

    | In der Praxis kommt es vielfach vor, dass Gläubiger im PfÜB mehrere Kreditinstitute als Drittschuldner benennen (Anspruch D). Dadurch kann es zu Problemen mit dem Gericht kommen, wenn dieses den Eindruck hat, dass der Schuldner ausgeforscht werden soll. Das müssen Gläubiger unbedingt vermeiden, andernfalls können langwierige Zwischenverfügungen folgen. |

     

    MERKE | Der BGH hat entschieden, dass es ist nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn Gläubiger im PfÜB-Antrag bei Privatpersonen bis zu drei Banken eintragen (VE 04, 93). Bei gewerblichen Schuldnern hat der BGH hingegen keine Obergrenze genannt.

     

    Haben Sie Hinweise darauf, dass der (private) Schuldner noch mehr Konten unterhält oder gewechselt hat, können Sie auch mehr als drei Banken angeben. Anhaltspunkte dafür müssen Sie dem Gericht aber darlegen.

     

    PRAXISTIPP | Dies sollten Sie auch unbedingt tun: Denn in diesem Zusammenhang spielt das Auskunftsverfahren nach § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine große Rolle. Hiernach darf der Gerichtsvollzieher das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO). Die Praxis lehrt: Besitzen Schuldner mehrere Bankverbindungen bei unterschiedlichen Kreditinstituten, werden diese dem Gerichtsvollzieher dann in der Auskunft mitgeteilt. Folge: Der Gläubiger bzw. sein Bevollmächtigter trägt die mehreren Kreditinstitute anschließend in das amtliche Pfändungsformular als Drittschuldner ein. Vergisst er nun, darzulegen, dass der Schuldner tatsächlich über mehrere Bankverbindungen bei unterschiedlichen Kreditinstituten verfügt, geht das Gericht im Zweifel von einer Ausforschung aus.

     

    Das dargestellte Problem lässt sich einfach dadurch vermeiden, dass Sie die Ihnen durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilte Auskunft in Kopie dem Gericht übermitteln und zusätzlich in einem Anschreiben darauf hinweisen. So entkräften Sie den Verdacht einer Ausforschung von vornherein.

     

    Musterformulierung / Schreiben als Anlage zum PfÜB

    Wir weisen darauf hin, dass nach Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern vom … der Schuldner über insgesamt … Bankverbindungen bei unterschiedlichen Drittschuldnern verfügt.

     

    Beweis: Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern vom …

     

    Der Gläubiger setzt sich somit nicht dem Verdacht einer Ausforschung aus (vgl. auch BGH VE 04, 93).

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 3 | ID 46231332