· Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung
Zwangsversteigerung sperrt nicht das Grundbuch
| Ein häufiger Irrtum in der Zwangsversteigerung besteht darin, dass das Grundbuch des Schuldners nach Anordnung des Versteigerungsverfahrens quasi gesperrt ist, sodass keine weiteren Grundbucheintragungen erfolgen können, z. B. weitere Zwangssicherungshypotheken. Dies ist falsch und kann ggf. zu Verlusten führen. |
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Gläubiger G. 1 hat sich wegen einer titulierten Forderung von 100.000 EUR im Grundbuch des Schuldners S. in Abteilung III Nr. 1 eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen und betreibt hieraus die Zwangsversteigerung. G. 2 hat ebenfalls eine titulierte Forderung von 20.000 EUR und fragt sich, ob er diesbezüglich auch noch eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen kann. |
1. Nach Versteigerungsanordnung Grundbuch weiter belastbar
§ 20 Abs. 1 ZVG regelt, dass der die Zwangsversteigerung anordnende Beschluss zugunsten des Gläubigers eine sog. Grundstückbeschlagnahme herbeiführt. Diese hat die Wirkung eines sog. relativen Veräußerungsverbots (§ 23 Abs. 1 S. 1 ZVG). Insofern ist jede den Versteigerungsgläubiger beeinträchtigende Verfügung, z. B. durch freihändigen Verkauf des Schuldners oder Grundbuchbelastung durch andere Gläubiger, dem Versteigerungsgläubiger gegenüber relativ unwirksam.
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