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  • · Fachbeitrag · Kontopfändung

    Sicherungsvollstreckung aus Urteil und KFB

    | Die Redaktion erreichte folgende Leseranfrage: Der Gläubiger besitzt ein klageabweisendes Urteil, das im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Zugleich hat der Gläubiger auch einen Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) erhalten, ebenfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gläubiger möchte die Sicherungsvollstreckung betreiben und ein Konto pfänden. Müssen der KFB und das zugrunde liegende Urteil vorher an den Schuldner zugestellt werden? Muss auch das Urteil zugestellt werden, wenn nur aus dem KFB vollstreckt wird? |

    1. Urteil und KFB sind zwei verschiedene Vollstreckungstitel

    Sowohl beim Urteil als auch beim KFB handelt es sich um zwei unabhängig voneinander zu betrachtende, vollstreckbare Zahlungsansprüche. Aus beiden Vollstreckungstiteln kann daher jeweils getrennt voneinander die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 704 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Allerdings gilt vorliegend eine Einschränkung: Das klageabweisende Urteil beinhaltet keinen vollstreckbaren Anspruch. Lediglich im Kostenausspruch, der durch den KFB dargestellt wird, besteht eine Zahlungsverpflichtung.

     

    MERKE | Da vorliegend also aus dem Urteil nicht vollstreckt werden kann, gelten die allgemeinen bzw. besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, wie Zustellung, Sicherheitsleistung, Kalendertag, Wartefrist (§§ 750 ff., 798 ZPO) nur für den KFB. Insofern ist zu beachten, dass dieser dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung (hier: Erlass eines Pfändungsbeschlusses) zugestellt sein muss (§ 750 Abs. 1 S. 1 ZPO). Achtung: Das Gericht stellt dem Schuldner den KFB i. d. R. von Amts wegen zu (§ 317 Abs. 1, § 329 Abs. 2, 3, § 166 Abs. 2 ZPO). Die Geschäftsstelle bescheinigt dann auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung (§ 169 Abs. 1 ZPO). Das erfüllt zugleich die Voraussetzung nach § 750 Abs. 1 ZPO (BGH VE 06, 186). Gesonderte Parteizustellung oder Zustellung auch der Klausel ist nicht erforderlich.

     

    2. Betreiben der Sicherungsvollstreckung

    Nach § 720a Abs. 1 Buchst. a ZPO können Gläubiger ihre Ansprüche durch eine Forderungspfändung ohne Überweisung sichern. Dann erlässt das Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss. In den amtlichen Formularen ist dann die entsprechende Ankreuzmöglichkeit auf Seite 1 und 2 zu beachten.

     

    • Eintrag auf Seite 1

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen

     

    Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf

    ☒ Pfändung ☐ und ☐ Überweisung zu erlassen.

    ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln

    (☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung ‒ ZPO).

    ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst.

     
    • Eintrag auf Seite 2

    ☒ Pfändungs- ☐ und ☐ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache

     

    Sollte der Gläubiger die Sicherheitsleistung erbringen oder der Titel rechtskräftig werden, muss bei der sich anschließenden zu beantragenden Überweisung das amtliche Formular nicht verwendet werden (§ 2 S. 2 ZVFV)!

     

    PRAXISTIPP | Sie müssen dem Schuldner den Titel mindestens zwei Wochen vor Beginn der Zwangsvollstreckung zustellen (§ 750 Abs. 3 ZPO).

     

    Ein immer wiederkehrender Trugschluss ist, dass stets auch eine Zustellung der Vollstreckungsklausel erforderlich ist. Dies ist aber nur der Fall, wenn eine titelergänzende oder titelumschreibende Klausel (§ 726 Abs. 1, §§ 727 ff. ZPO) besonderer Prüfung bedarf und als sog. qualifizierte Klausel nicht vom Urkundsbeamten, sondern vom Rechtspfleger gemäß den in § 750 Abs. 2 ZPO im Einzelnen angeführten Vorschriften erteilt wird.

     

    Bei der Sicherungsvollstreckung ist deshalb die Zustellung der einfachen Klausel keine Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung (BGH VE 06, 186). Im eingangs geschilderten Fall muss der Gläubiger daher nicht die Vollstreckungsklausel zwei Wochen vor Vollstreckungsbeginn zustellen, sondern nur den KFB.

    3. Achtung: Wartefrist beim KFB beachten

    § 798 ZPO bestimmt, dass aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist. Die Wartefrist ist eine gesetzliche Frist und kann vom Gericht nicht verlängert oder abgekürzt werden (§ 224 Abs. 2 ZPO). Sie wird nach § 222 ZPO berechnet.

     

    MERKE | Die Wartefrist darf der Schuldner voll ausschöpfen, bevor er freiwillig leistet. Insofern muss der Gläubiger die Kosten eines vorzeitig erteilten Vollstreckungsauftrags selbst tragen, wenn der Schuldner innerhalb der Zahlungsfrist einen Überweisungsauftrag erteilt hat und Deckung vorhanden ist (LG Hannover DGVZ 91, 57).

     

    Die Vollstreckung vor Ablauf der Wartefrist macht die Vollstreckungsmaßnahme zwar nicht nichtig oder unwirksam, aber anfechtbar (OLG Hamm NJW 1974, 1516).

     

    Durch den Ablauf der Wartefrist wird der Mangel aber geheilt. Das Pfandrecht entsteht allerdings erst nach Ablauf der Wartefrist, was dazu führen kann, dass zwischenzeitliche Pfändungen vorrangig sind. Ein Rang kann somit durch die anfechtbare Pfändung nicht erreicht werden.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 153 | ID 46044086