· Fachbeitrag · Kostenrecht
Mehrere Gläubiger: Darf Gerichtsvollzieher mehrfach abrechnen?
| Beauftragt der Rechtsanwalt den Gerichtsvollzieher (GV) für mehrere Gläubiger, kann es zu nicht gerechtfertigten Abrechnungen des GV kommen. Der folgende Beitrag erläutert, wann dies der Fall ist. |
Führt der GV denselben Auftrag aus, darf er eine Gebühr nach derselben Nr. des Kostenverzeichnisses als Anlage zum GVKostG nur einmal erheben (§ 10 Abs. 1 S. 1 GVKostG). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 GVKostG umfasst ein Auftrag alle Amtshandlungen, die erforderlich sind, ihn durchzuführen. Im Einzelnen gilt es, dabei Folgendes zu beachten:
Vertritt der Anwalt mehrere Einzelgläubiger mit unterschiedlichen Ansprüchen bzw. Vollstreckungstiteln und beauftragt den GV, handelt es sich um mehrere Aufträge. Maßgebend ist dabei stets die Zahl der Gläubiger. Das ergibt sich aus den Durchführungsbestimmungen der Länder zum GVKostG (DB-GvKostG).
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Die Ehegatten M. und F. beauftragen Anwalt R., gegen Schuldner S. zu vollstrecken. Grundlage ist ein Urteil, wonach M. 5.000 EUR und F. 3.000 EUR zustehen.
Lösung Es handelt sich um 2 Aufträge, die jeweils gesondert zu vergüten sind. |
Anders zu beurteilen ist die Situation, wenn mehrere Gläubiger, denen die Forderung gemeinschaftlich zusteht (z. B. Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB, Mitgläubiger gemäß § 432 BGB, Gesamthandsgemeinschaften) aufgrund eines gemeinschaftlich erwirkten Titels die Vollstreckung beantragen. Dann handelt es sich um denselben Auftrag, sodass nur einmal abgerechnet werden kann.
Wichtig | Bei einem Titel über eine teilbare Leistung ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB; Folge: mehrfache Abrechnung) oder eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) handelt. Letzteres ergibt sich i. d. R. aus den vorgelegten Schuldtiteln, sonst ist eine Vollstreckung u. U. nicht möglich (Misielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 704 Rn. 10).
Wird der Titel von mehreren Gläubigern mithilfe eines gemeinsamen Anwalts gleichzeitig erwirkt und weist dieser nur einen einheitlichen Betrag aus, ohne nach unterschiedlichen Beteiligungen zu differenzieren, ist dieser für das Vollstreckungsorgan so zu verstehen, dass die Forderung in Gesamtgläubigerschaft geltend gemacht ist (AG Duderstadt DGVZ 18, 124; vgl. BGH Rpfleger 85, 321).
PRAXISTIPP | Um in solchen Fällen kostenrechtliche Probleme mit dem beauftragten GV zu vermeiden, sollten Sie bereits im Erkenntnisverfahren unbedingt darauf achten, das Gemeinschaftsverhältnis („als Gesamtgläubiger“) anzugeben. |