26.07.2016 · Nachricht · Lohnpfändung
Lohnbescheinigungen sind nicht nur für die letzten drei Monate herauszugeben
| Das LG Ulm hat darauf hingewiesen, dass sich die im amtlichen PfÜB-Formular enthaltene Formulierung auf Seite 9 „Es wird angeordnet, dass der Schuldner die Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich der entsprechenden Bescheinigung der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben hat“ auch auf die jeweils laufenden aktuellen Lohn-/Gehaltsabrechnungen bezieht (VE 16, 3). Das AG Leipzig hat sich jetzt dieser Auffassung angeschlossen. |
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