· Fachbeitrag · Lohnpfändung
So kann Lotsgeld jetzt gepfändet werden
| Sicher hat nicht jeder Gläubiger einen Lotsen als Schuldner. Sollte dies aber doch einmal der Fall sein, ist es wichtig zu wissen, was der BGH jetzt entschieden hat: Anteiliges Lotsgeld, das ein Hafenlotse aufgrund der Verträge zwischen ihm und den Reedern der zu lotsenden Schiffe beanspruchen kann, ist pfändbar ( 20.5.15, VII ZB 50/14, Abruf-Nr. 178233 ). Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, was Sie dabei berücksichtigen müssen und wie Sie am besten vorgehen. |
1. Lotsgeld ist Arbeitseinkommen
Obwohl der Hafenlotse freiberuflich tätig ist, erhält er vollstreckungsrechtlich Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO. Entscheidend ist: Es handelt sich bei den erwirtschafteten Lotsgeldern um Vergütungen, die die Existenzgrundlage des Lotsen als Schuldner bilden, weil sie dessen Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil beanspruchen. Insofern können im PfÜB die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO in Bezug genommen werden.
2. So wird Lotsgeld eingezogen und ausgezahlt
Das Lotsgeld ist von den Reedern der Schiffe aufzubringen, die Lotsdienstleistungen in den Seelotsrevieren einer Lotsenbrüderschaft in Anspruch genommen haben. Das Hafenamt oder ein beauftragter Dritter ziehen es ein und zahlen es auf ein Lotsgeldverteilungskonto einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Selbstverwaltungseinrichtung der Lotsen ein (zu den Selbstverwaltungseinrichtungen s.u., Übersicht).
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