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  • · Fachbeitrag · Nachträgliche Addition mehrerer Einkünfte

    So vermeiden Sie Zwischenverfügungen

    | Der folgende Beitrag zeigt eine häufige Fehlerquelle, wenn bereits zuvor gepfändetes Einkommen mit noch zu pfändendem Einkommen addiert werden soll. |

    1. Fehlerhafter Antrag

    In der Praxis wird immer wieder der folgende ‒ fehlerhafte ‒ Antrag gestellt:

     

    • Das sind die Fehler

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen

     

    Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf

    ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen.

    ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln

    (☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung ‒ ZPO).

    ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst.

     

    Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf

    ☒ Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§850e Nr. 2 ZPO)

    ☐ Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850e Nr. 2a ZPO)

    ☐ Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten (§ 850c Abs. 4 ZPO)

                                         

     

    Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)

     

    Herr/Frau/Firma

    Arbeitgeber 1: Anspruch A

    Arbeitgeber 2: Anspruch A (bereits durch Beschluss vom ... gepfändet; Az. ...)

     

    Forderung aus Anspruch

    A (an Arbeitgeber)

    B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)

     

    Art der Sozialleistung:                                                            

    Konto-/Versicherungsnummer:                                                            

    C (an Finanzamt)

    D (an Kreditinstitute)

     

    E (an Versicherungsgesellschaften)

     

    Konto-/Versicherungsnummer:                                                               

    F (an Bausparkassen)

    G

    gemäß gesonderter Anlage(n)                                                                  

     

    ☒ Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind:

    • ☒ Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)
    • Arbeitgeber 1 und
    • ☒ Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)
    • Arbeitgeber 2 (bereits gepfändet d. Beschluss vom ... Az. ...)

     

    • Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung) ... zu entnehmen, weil dieses Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.