· Fachbeitrag · Pfändung
Geldentschädigungsanspruch Strafgefangener ist unpfändbar
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Gläubigerin G., eine Oberjustizkasse, betreibt als Vollstreckungsbehörde die Beitreibung von Kostenforderungen des Landes N. von ca. 4.000 EUR gegen Schuldner S., einen Strafgefangenen. Dieser macht wegen behaupteter menschenunwürdiger Haftunterbringung Schadenersatzansprüche gegen das Land geltend. G. hat als Vollstreckungsbehörde einen PfÜB erlassen, mit dem die angebliche Forderung des S. an das Land als Drittschuldnerin auf Auszahlung von Beträgen aus “1. allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das Land N. aufgrund seiner tatsächlichen Unterbringung oder Unterbringungen in Justizvollzugseinrichtungen des Landes N., 2. allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das Land N. aufgrund der Rechtsverfolgung der in Ziffer 1 genannten Forderungen (insbesondere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten)“ gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden ist.
Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das AG zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht den PfÜB aufgehoben. Die durch G. eingelegte Rechtsbeschwerde wies der BGH als unbegründet zurück.
Die Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen stellt sich unter Berücksichtigung der Funktion und des Zwecks dieses Anspruchs und der Eigenart des zwischen dem Schuldner und dem Land N. bestehenden Rechtsverhältnisses als unzulässige Rechtsausübung dar. Steht einem Strafgefangenen ein solcher Anspruch zu, sind sowohl eine Aufrechnung des Staates mit Gegenforderungen als auch eine Pfändung gemäß § 242 BGB unzulässig. Denn der Anspruch des Strafgefangenen auf Geldentschädigung leitet sich aus dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ab.
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