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  • 06.10.2014 · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

    Zuerst den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss geltend machen, sonst gibt es keine Verfahrenskostenhilfe

    | Ist ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Ehegatten vorwerfbar nicht rechtzeitig geltend gemacht worden, kann die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt werden. Der Antragsteller hat sich dann mutwillig selbst bedürftig gemacht. Es ist dann rechtsmissbräuchlich, nun Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. |