· Fachbeitrag · Rechtsanwaltsvergütung
Gegenstandswert eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Anträge auf Vollstreckbarerklärung des unangefochtenen Teils eines Urteils sind in der Gerichtspraxis bedeutend, um dem Gläubiger vor der Rechtskraft den Vollstreckungsprozess zu erleichtern. Die Herausforderung für Rechtsanwälte besteht oft darin, zu klären, ob und nach welchem Wert solche Anträge zusätzlich anwaltliche Gebühren auslösen können. Hierzu hat das OLG München entschieden: Wird ein gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärtes erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten, kann beim Berufungsgericht beantragt werden, den nicht angefochtenen Teil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Anwalt erhält dafür eine gesonderte Gebühr, die sich nach dem vollen Wert der Forderung richtet, die für vollstreckbar erklärt werden soll. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im betreffenden Fall hatte das LG unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten B. verurteilt, 3.196,34 EUR nebst Zinsen zu zahlen und ausgesprochen, dass der Kläger K. Sicherheit zu leisten habe. Soweit die Klage abgewiesen worden war, hatte K. Berufung eingelegt.
Nachdem die Berufungserwiderungsfrist abgelaufen war und B. hinsichtlich der Teilverurteilung in Höhe von 3.196,34 EUR weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt, andererseits aber auch nicht gezahlt hatte, hatte K. gemäß § 537 ZPO beantragt, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dem hat das OLG entsprochen und die Kosten dieses Verfahrens dem B. auferlegt. Hiernach hat der Klägervertreter gemäß § 33 RVG beantragt, den Gegenstandswert seiner Tätigkeit im Anordnungsverfahrens festzusetzen (OLG München 29.11.2023, 15 U 5409/22 Rae, Abruf-Nr. 239146).
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