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  • · Fachbeitrag · Verfahrenspraxis

    Keine eigenhändige Unterschrift bei PfÜB-Antrag

    Eine eigenhändige Unterschrift ist kein zwingendes Erfordernis für die Wirksamkeit eines Antrags auf Erlass eines PfÜB. Dieser kann vielmehr auch wirksam gestellt sein, wenn er nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern mit einer eingescannten Unterschrift versehen ist (LG Bad Kreuznach 23.4.10, 1 T 78/10, Abruf-Nr. 113106).

    Praxishinweis

    Die Pfändung einer Geldforderung erfolgt durch Beschluss auf Antrag des Gläubigers. Der Antrag unterliegt keinem Formzwang, sodass bei fehlender Unterschrift frei zu würdigen ist, ob der Antrag ernstlich gewollt ist (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 829, Rn. 3; so wohl auch BGH DGVZ 05, 94). Jedenfalls zulässig ist, die eigenhändige Unterschrift nachzuholen, sodass der BGH nicht abschließend über die Frage der eingescannten Unterschrift entschieden hat (a.a.O.). Die Entscheidung ist zwar zu einem Gerichtsvollzieherauftrag nach § 754 ZPO ergangen. Auch der Antrag auf Erlass eines PfÜB unterliegt jedoch keinem Formzwang, sodass die BGH-Entscheidung auch hier einschlägig ist. Da die Gläubigerin vorliegend auch die Gerichtskosten eingezahlt hatte, bestanden keine Zweifel, dass der Antrag ernstlich gewollt war, sodass ungeachtet der Nachholung der Unterschrift ein zulässiger Antrag gegeben ist.

     

    Ein zeitgleich gestellter Antrag auf Festsetzung von Rechtsanwaltskosten bedingt ebenfalls kein Formerfordernis. Zwar unterliegen Anträge gemäß §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2, 104 ZPO dem zwingenden Formerfordernis einer eigenhändigen Unterschrift. Bei dem Antrag der Gläubigerin handelt es sich jedoch nicht um einen Kostenfestsetzungsantrag gemäß §§ 788 Abs. 2, 103 ZPO, sondern um einen Antrag auf Beitreibung notwendiger Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO. Dieser ist Teil des Antrags auf Erlass eines PfÜB und dementsprechend ebenfalls nicht formgebunden.