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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Vollstreckungskosten unbedingt unverzüglich festsetzen lassen

    | In VE 13, 206 , haben wir darüber berichtet, dass manche Gerichte bei einer später beantragten Vollstreckung, die - nicht titulierten - Anwalts-gebühren eines zuvor erlassenen PfÜB nachträglich auf die Mindestgebühr von 15 EUR gemäß § 13 Abs. 2 RVG reduzieren, wenn sich im Laufe weiterer Vollstreckungsmaßnahmen herausstellt, dass die Pfändung ins Leere gegangen ist. Diese Problematik ist nun um eine neue Variante ergänzt worden. |

     

    1. Aktuelle Entscheidung des LG Heilbronn

    Das LG Heilbronn hat jetzt entschieden: Entspricht der objektive Wert der gepfändeten Gegenstände dem tatsächlichen Erlös und hat der Gläubiger konkrete andere Wertvorstellungen nicht dargetan, ist dieser Wert als Gegenstandswert für die Anwaltstätigkeit anzusetzen (JurBüro 13, 607).

     

    • Der Fall des LG Heilbronn

    Gläubiger G. pfändete wegen einer Forderung von 50.000 EUR unter anderem in die Bankverbindung des Schuldners S. Der G. konnte hieraus einen Betrag von 542,95 EUR realisieren.

     

    Das Gericht nahm daher nachträglich diesen Betrag als Grundlage zur Berechnung der Anwaltsgebühren und änderte den zuvor erlassenen PfÜB insoweit ab. Es betonte hierbei: Werden in einem Antrag auf Erlass eines PfÜB nicht titulierte Rechtsanwaltskosten früherer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit vollstreckt, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob die gemäß § 788 Abs. 1 ZPO geltend gemachten Kosten angefallen sind. Die Berücksichtigung dieser Kosten in einem früheren PfÜB habe daher keine Bindungswirkung für neue Zwangsvollstreckungsverfahren.

     

    2. BGH muss entscheiden

    Auch wenn diese Ansicht falsch ist: Schnelle Abhilfe hiergegen ist nicht möglich. Die geschilderte Problematik wird erst gelöst sein, wenn endlich der BGH im Rahmen einer Rechtsbeschwerde hierüber entscheidet. Bis dahin müssen Gläubiger handeln.

     

    3. So können Sie bis zu einer BGH-Entscheidung handeln

    Es empfiehlt sich daher, nach antragsgemäßem Erlass eines PfÜB die dafür geltend gemachten Vollstreckungskosten direkt durch das Vollstreckungsgericht gesondert mittels eines Kostenfestsetzungsbeschlusses titulieren zu lassen (§§ 91, 788 ZPO). Geschieht dies, können diese Kosten im Rahmen einer später beantragten Forderungsvollstreckung nachträglich nicht mehr korrigiert werden, da diese nun rechtskräftig tituliert sind.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 34 | ID 42472922