· Fachbeitrag · Vollstreckungstitel
Zwangsvollstreckung aus Unterhaltsvergleich: Anforderungen an die Bestimmtheit des Titels
| Im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung werden immer wieder vollstreckbare Vergleiche betreffend Abgeltung von Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüchen vorgelegt. Hierbei ist auf die Formulierung zu achten, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Schleswig Hostein zeigt. |
Relevanz für die Praxis
Das OLG Schleswig-Holstein (19.12.16, 10 UF 199/16, Abruf-Nr. 196176) hat der folgenden Formulierung die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung versagt und entschieden, dass es einem Unterhaltsvergleich, der mit einer unbezifferten Anrechnungsklausel („... abzüglich geleisteter Zahlungen“) versehen ist, an der ausreichenden Bestimmtheit fehlt: „Zur Abgeltung von Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüchen für die Zeit bis einschließlich Juli 2011 zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Betrag von insgesamt 34.000 EUR abzüglich geleisteter Zahlungen. Von dem Betrag werden 3.000 EUR sofort fällig, der Rest spätestens am 30.6.12. Ab diesem Zeitpunkt ist der Restbetrag zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Antragsgegner zahlt für die gemeinsamen Kinder (A und B) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 400 EUR. Für die Vergangenheit sind geleistete Zahlungen anzurechnen“.
Aus diesem Vergleich kann die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden. Sind nämlich bei einem Unterhaltsvergleich auf Gläubiger- oder Schuldnerseite mehrere Personen beteiligt, muss dem Titel genau zu entnehmen sein, wer von wem welche Beträge beanspruchen kann. Soweit aus einem solchen Titel Geldbeträge vollstreckt worden sind, sind diese nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben (BGH FamRZ 82, 470).
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