· Fachbeitrag · Vollstreckungsverfahren
Namensänderung in der Vollstreckung
(BGH 21.7.11, I ZB 93/10, Abruf-Nr. 112950) |
Sachverhalt
Die Gläubigerin, die früher als „Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG“ firmiert hat und seit 15.12.09 mit ihrer geänderten Firma als UniCredit Bank AG ins Handelsregister eingetragen ist, betreibt gegen den Schuldner aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 8.10.93 die Zwangsvollstreckung. Nachdem ein Vollstreckungsversuch erfolglos geblieben und die Schuldnerin dem daraufhin anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt ferngeblieben war, ist auf Antrag der Gläubigerin gegen die Schuldnerin am 18.8.10 Haftbefehl ergangen. Die von der Schuldnerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, verfolgt die Schuldnerin - erfolglos - ihren Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls weiter.
Praxishinweis
Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Unterlässt es der Vollstreckungsgläubiger daher, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt bzw. erstellt hat, läuft er zwar Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigert, die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstreckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen. Der Schuldner hat dabei die Möglichkeit, mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen vorzugehen.
Zu unterschieden ist für Gläubiger die Rechtsnachfolge von der reinen Namensänderung. Während bei der Rechtsnachfolge die strengen Regelungen der §§ 726 ff., 750 ZPO zu beachten sind, bestehen bei der Namensänderung diese formellen Voraussetzungen gerade nicht. Es empfiehlt sich jedoch, dass Gläubiger im Falle einer Namensänderung einen Klarstellungsvermerk auf dem Titel anbringen lassen, um dadurch einen sonst drohenden Zeitverlust zu vermeiden.
In folgenden Fällen ist keine Rechtsnachfolge gegeben. Folge: Der geänderte neue Name muss bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel kenntlich gemacht werden. War diese bereits erteilt, ist der neue Name zur Klarstellung als Zusatz beizuschreiben.
Checkliste / In diesen Fällen liegt keine Rechtsnachfolge vor |
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