· Fachbeitrag · Vollstreckungsverfahren
Sicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung
Der aufgrund des Urteils vollstreckbare Betrag, der die Bemessungsgrundlage für die Sicherheit nach § 711 S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO ist, umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, vor allem bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind (BGH 13.11.14, VII ZB 16/13, Abruf-Nr. 173669). |
Praxishinweis
Die Vollstreckung aufgrund vorläufig vollstreckbarer Urteile und die dem Schuldner eingeräumte Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO sowie die Berechtigung des Gläubigers, zuvor Sicherheit zu leisten, spielen in der Praxis oft eine untergeordnete Rolle. Dennoch sollte der Gläubiger die durch den BGH aufgestellten Regeln beachten, um dadurch die Abwendungsbefugnis des Schuldners zu durchkreuzen. Hierzu der folgende Ausgangsfall:
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Schuldner S. wurde am 7.11.14 durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung von 50.000 EUR nebst 4 Prozent Zinsen aus 25.000 EUR seit dem 23.1.13 und aus weiteren 25.000 EUR nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 29.7.13 verurteilt. Der Urteilstenor lautet u.a.: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.“ |
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