17.12.2018 · Fachbeitrag · Vollstreckungsvoraussetzungen
Unvollständige Schuldnerbezeichnung schadet nicht
| Es kommt es immer wieder vor, dass Gerichtsvollzieher es ablehnen, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, weil im Vollstreckungstitel der Schuldnername unvollständig angegeben ist. Das AG Riedlingen hat jetzt den Gerichtsvollzieher für einen solchen Fall angewiesen, zu vollstrecken, wenn der Titelname dem angegebenen Geburtsdatum und der Wohnanschrift des Schuldners zugeordnet werden kann. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig