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  • 17.12.2018 · Fachbeitrag · Vollstreckungsvoraussetzungen

    Unvollständige Schuldnerbezeichnung schadet nicht

    | Es kommt es immer wieder vor, dass Gerichtsvollzieher es ablehnen, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, weil im Vollstreckungstitel der Schuldnername unvollständig angegeben ist. Das AG Riedlingen hat jetzt den Gerichtsvollzieher für einen solchen Fall angewiesen, zu vollstrecken, wenn der Titelname dem angegebenen Geburtsdatum und der Wohnanschrift des Schuldners zugeordnet werden kann. |