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  • · Fachbeitrag · Zwangsverwaltung

    Uneingeschränkte Aufhebung der Zwangsverwaltung: Rechte von Grundpfandgläubigern erlöschen

    | In der Praxis von Zwangsverwaltungsverfahren kommt es immer wieder - vor allem in Fällen eines parallel laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens - vor, dass die betreibenden Gläubiger beantragen, das Zwangsverwaltungsverfahren aufzuheben. Die Frage, die sich stellt: Kann ein Erlösüberschuss infolge des Einzugs von Mieten/Pachten im Zwangsverwaltungsverfahren dann an die (Grundpfandrechts)Gläubiger durch den Zwangsverwalter ausgezahlt werden? |

    1. Diese Entscheidung müssen Sie kennen

    In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH entschieden: Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet (10.10.13, IX ZB 197/11, Abruf-Nr. 133498). Grund sind die Wirkungen der (Grundstücks)Beschlagnahme: Denn wird Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten eines Grundpfandgläubigers in Beschlag genommen worden ist, ist die Verfügung diesem gegenüber nach § 1124 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam. Die Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Miet- oder Pachtforderung nach § 1123 Abs. 1 BGB erlischt. Ist die Beschlagnahme bewirkt worden, setzt sich das nach § 1123 Abs. 1 BGB erstreckte Grundpfandrecht im Wege der Surrogation an dem eingezogenen Erlös nach Maßgabe der §§ 155, 156 ZVG fort.

     

    PRAXISHINWEIS | Die hypothekarische Pfandhaft des Erlöses zugunsten der beteiligten Verfahrensgläubiger erlischt ebenso wie ein Pfändungspfandrecht nach Aufhebung der Pfändungsanordnung. Der äußere Tatbestand, dass der vormalige Zwangsverwalter die eingezogenen Mieten zunächst noch in Händen hat, ist rechtlich für die Stellung der Gläubiger ohne Bedeutung, wenn keine Verteilung dieser Masse nach den §§ 155, 156 ZVG vorbehalten und die Beschlagnahme insoweit aufrechterhalten geblieben ist.

     

    2. Gläubiger haben zwei Auswege

    Um dieses Problem zugunsten von Gläubigern im Rahmen eines Zwangsverwaltungsverfahrens zu lösen, kann der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt seines durch die Beschlagnahme bereits entstandenen Erlöspfandrechts das Verfahren aufheben lassen. Dies stellt der BGH in seiner o.g. Entscheidung ausdrücklich klar. Der Gläubiger hat es somit in der Hand, seine Rücknahmeerklärung mit Einschränkungen zu versehen. Er kann - erforderlichenfalls nach 
Absprache mit dem Zwangsverwalter - die Rücknahme dahin einschränken, dass einzelne, bestimmt bezeichnete Vermögensrechte bis zu ihrer Durch-setzung für berücksichtigungsfähige Gläubigerpositionen weiter beschlagnahmt bleiben sollen. Das Vollstreckungsgericht kann dann den Aufhebungsbeschluss in diesem Umfang einschränken.

     

    Musterformulierung / Antragsrücknahme der Zwangsverwaltung

    An das Amtsgericht ...

    - Vollstreckungsgericht -

     

    Az. … L … / …

     

    In dem Zwangsverwaltungsverfahren

     

    Gläubiger ./. Schuldner

     

    nimmt der Gläubiger seinen Antrag auf Zwangsverwaltung zurück.

     

    Es wird beantragt den Aufhebungsbeschluss mit der Einschränkung zu versehen, dass folgende Vermögensrechte (genaue Bezeichnung wie z.B. Miet- oder Pachteinnahmen) bis zu ihrer Durchsetzung für berücksichtigungsfähige Gläubigerpositionen weiter beschlagnahmt bleiben.

     

    Rechtsanwalt

     

    Ist die Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme vorbehaltlos aufgehoben worden, wird der noch vorhandene Erlösüberschuss für den Eigentümer (= Schuldner) des bisher zwangsverwalteten Grundbesitzes frei. Dann bleibt dem Gläubiger nur noch der Zugriff mittels Pfändung. Drittschuldner ist der ehemalige Zwangsverwalter, demgegenüber der Schuldner einen Anspruch hat.

     

    Checkliste / Richtige Vorgehensweise bei der Pfändung

    • 1.Auf Seite 4 bzw. 5 des amtlichen Formulars ist zunächst bei „Forderung aus Anspruch“ unter G (an Sonstige) ein Kreuz zu setzen.
    • 2.Auf Seite 3 bzw. 5 ist als Drittschuldner der (ehemalige) Zwangsverwalter zu benennen.
    • 3.Auf Seite 5 bzw. 6 ist unter Anspruch G (an Sonstige) folgende Formulierung einzutragen:
    •  
      • wegen Befriedigung sämtlicher betreibender Gläubiger (§ 161 Abs. 2 ZVG),
      • wegen Nichtleistung eines Vorschusses gegen den/die betreibenden Gläubiger (§ 161 Abs. 3 ZVG),
      • aus einem sonstigen Grund (§§ 28, 161 Abs. 4 ZVG),
      • wegen Antragsrücknahme sämtlich betreibender Gläubiger (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder
      • wegen Zuschlags (§§ 161 Abs. 4, 90 ZVG) unter der Bedingung, dass im 
parallel laufenden Zwangsversteigerungsverfahren sämtliche Ansprüche der das Zwangsverwaltungsverfahren betreibenden Gläubiger befriedigt wurden.
     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 15 | ID 42434316