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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    So vollstrecken Sie in den Überschuss der Schlussverteilung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Es gibt sie: Insolvenzverfahren, in denen die Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt werden und dem Schuldner am Schluss sogar noch ein Betrag auszuzahlen ist. Wie Gläubiger hierauf zugreifen können, zeigt der folgende Beitrag. |

    1. Überschuss ist pfändbar

    Hat der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners verwertet, findet eine sog. Schlussverteilung statt. Dies teilt der Insolvenzverwalter dem Gericht durch sog. Schlussbericht mit.

     

    MERKE | Dieser Schlussbericht ist für Gläubiger eine wichtige Informationsquelle. Denn der Bericht fasst nochmals das gesamte Verfahren überschaubar zusammen. Dort wird z. B. aufgelistet, wie und durch welche Maßnahmen der Insolvenzverwalter Masse generiert hat. Weiterhin wird dort mitgeteilt, welche Quote die einzelnen Insolvenzgläubiger ausgezahlt erhalten. Wenn also genügend Masse vorhanden ist, erhalten die Gläubiger mitunter eine Quote von 100 Prozent, werden also wegen ihrer angemeldeten Forderung voll befriedigt.