· Fachbeitrag · Forderungspfändung
(Vorzeitige) Restschuldbefreiung: Pfändung auf Rückzahlung von zu viel eingezogenem Einkommen
| Anträge auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO a. F. (bis zum 30.9.20) kommen in der Praxis oft vor. Dabei ist häufig aber unbekannt, dass dem Schuldner gegen den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder regelmäßig Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahltem Einkommen zustehen. Diese Ansprüche sind trotz erteilter Restschuldbefreiung für Delikts- und Unterhaltsgläubiger (vgl. §§ 802f Abs. 2, 850d ZPO i. V. m. § 301 InsO) sowie für Neugläubiger pfändbar. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Ausgangsfall
Am 17.3.17 wurde über das Vermögen des Schuldners S. das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und die Restschuldbefreiung angekündigt. Der Arbeitgeber des S., der A., überweist monatlich das pfändbare Einkommen in Höhe von 300 EUR an den Treuhänder T. Das Insolvenzverfahren wurde im Dezember 2019 aufgehoben. S. beantragte am 23.2.22, die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO a.F. zu erteilen. Am 19.3.22 erließ das Gericht einen Beschluss, worin die vorzeitige Restschuldbefreiung angekündigt wurde und hörte die Insolvenzgläubiger und T. zum Antrag des S. an. Durch Beschluss vom 31.5.22 ‒ also erst zweieinhalb Monate nach Ablauf der fünf Jahre ‒ wurde dem S. vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt. T. hat aber für diesen Zeitraum weiterhin die pfändbaren Einkommensteile in Höhe von 750 EUR durch den Arbeitgeber des S. überwiesen erhalten.
2. Problem
Eine taggenaue Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Gericht nach drei, fünf bzw. sechs Jahren (vgl. § 300 InsO a. F.) nach Eröffnung des Verfahrens ist der absolute Ausnahmefall. Denn aufgrund der unterschiedlichen, individuellen Arbeitsweise der Gerichte ergeht in der gerichtlichen Praxis der Beschluss über die Restschuldbefreiung meist viel später.
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