· Fachbeitrag · Insolvenz
Auch die Einkünfte eines selbstständigen Schuldners unterliegen der Insolvenzmasse
| In der gerichtlichen Praxis tritt immer wieder die Frage auf, ob die Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, in die Insolvenzmasse fallen. Dies hat der BGH jetzt bejaht und einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben abgelehnt ( 19.5.11, IX ZB 94/09 ). |
Der Schuldner kann nur gemäß § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Betrag belassen wird (so auch BGH ZVI 03, 170).
Dem Insolvenzbeschlag unterliegen gemäß § 35 InsO alle Vermögenswerte des Schuldners, die er nach Insolvenzeröffnung erlangt. Im Umkehrschluss gilt, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören (§ 36 InsO).
Der Gesetzgeber sieht hinsichtlich der Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Befriedigungsrecht der Gläubiger als vorrangig an, das nur in den Fällen der Vergleichbarkeit mit Arbeitseinkommen in Höhe des notwendigen Unterhalts des Schuldners zurücktreten muss. In letzterem Fall besteht die Möglichkeit der Antragstellung beim Insolvenzgericht, wobei die Verpflichtung, den pfändungsfreien Betrag aus den mitunter ständig wechselnden Honoraren zu errechnen, beim Insolvenzverwalter liegt.
PRAXISHINWEIS | Der Schuldner riskiert ohne eine Entscheidung nach § 850i ZPO seine Restschuldbefreiung, wenn er Gelder aufgrund seiner Selbstständigkeit der Masse entnimmt. Beantragt nämlich ein Gläubiger aufgrund dieser Tatsache die Versagung der Restschuldbefreiung, kann die Verfehlung des Schuldners, die eine Obliegenheitsverletzung darstellt, nachträglich nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden (BGH ZInsO 08, 920). |