· Fachbeitrag · Insolvenz
Entscheidend ist die Zahlungsfähigkeit, nicht die Zahlungsunwilligkeit
| Die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO kann nicht durch den Nachweis der Zahlungsunwilligkeit des Schuldners widerlegt werden. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis der Zahlungsfähigkeit ( BGH 15.3.12, IX ZR 239/09, Abruf-Nr. 121088 ). |
Die Zahlungsunfähigkeit wird nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Diese Vermutung gilt auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO (BGH 30.6.11, IX ZR 134/19). Eine Zahlungseinstellung kann nur beseitigt werden, indem der Schuldner alle Zahlungen wieder aufnimmt. Dies muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft (BGH 21.6.07, IX ZR 231/04).
Die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO führt zu einer Umkehr der Beweislast. Dem Anfechtungsgegner obliegt der Gegenbeweis. Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zahlungsunfähig, entfällt sein Vorsatz nur, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann.
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