· Fachbeitrag · Insolvenz
Heben Sie als Gläubiger Alt-Titel gut auf
| Nicht jeder Insolvenzschuldner erhält Restschuldbefreiung. Das hat häufig gute Gründe: Denn oft werden Verfahren mangels Masse eingestellt (§ 207 InsO), oder Gläubiger melden Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung bzw. wegen pflichtwidrig nicht gezahlter Unterhaltsansprüche zur Insolvenztabelle an. Allen diesen Möglichkeiten ist gleich, dass nach Ende des Insolvenzverfahrens bestehende Alt-Titel weiter neben dem vollstreckbaren Tabellenauszug zur Vollstreckung verwendet werden können. |
Das AG Nürnberg hat in diesem Zusammenhang durch Beschluss vom 1.3.16 (5 M 20421/15, Abruf-Nr. 185816) entschieden: Hat der Insolvenzgläubiger die ursprünglich titulierte Forderung widerspruchslos angemeldet und wird sie in die Insolvenztabelle eingetragen, wird der vorhandene Alt-Titel nur insoweit “aufgezehrt“, soweit Alt-Titel und Tabelle deckungsgleich sind. Titulierte Forderungen, die vom Auszug aus der Insolvenztabelle nicht erfasst werden, sind also weiter vollstreckbar. Dies gilt, auch wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben bzw. die Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird.
PRAXISHINWEIS | Dies betrifft regelmäßig Zinsansprüche wegen Verzugs für den Zeitpunkt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Solche Forderungen sind nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und können erst gar nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Für sie besteht daher immer noch der ursprüngliche Vollstreckungstitel. Die vom Tabellenauszug nicht titulierten Zinsansprüche können Sie also auf der Grundlage des Alt-Titels noch vollstrecken. |
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Gläubiger G. hat eine mit Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung nebst 10 Prozent Zinsen seit dem 21.5.11. Am 18.9.15 wird über das Vermögen des Schuldners S. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Forderung nebst Zinsen wurde in die Insolvenztabelle als Deliktsforderung eingetragen. S. erhält die Restschuldbefreiung.
Lösung: Hinsichtlich der Hauptforderung ab der Verfahrenseröffnung (18.9.15) dient als Vollstreckungsgrundlage der vollstreckbare Auszug aus der Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO). Hinsichtlich der Zinsen ab Verfahrenseröffnung dient als Vollstreckungsgrundlage weiter der Vollstreckungsbescheid. |
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Gläubiger G. hat eine mit Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung nebst 10 Prozent Zinsen seit dem 21.5.11. Am 18.9.15 wird über das Vermögen des Schuldners S. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Forderung nebst Zinsen wurde in die Insolvenztabelle eingetragen. Das Verfahren wurde am 21.3.16 mangels Masse aufgehoben.
Lösung: Hinsichtlich der Hauptforderung ab der Verfahrenseröffnung (18.9.15) dient als Vollstreckungsgrundlage der vollstreckbare Auszug aus der Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2 InsO). Hinsichtlich der Zinsen ab Verfahrenseröffnung dient als Vollstreckungsgrundlage weiter der Vollstreckungsbescheid. |
Weiterführender Hinweis
- So vollstrecken Sie als Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung, VE 12, 138