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Inkongruente Deckung bei Leistung erfüllungshalber
| Tritt ein Schuldner eine Forderung an den Gläubiger ab und soll sich der Gläubiger nach dem Willen der Parteien aus der abgetretenen Forderung befriedigen, handelt es sich im Allgemeinen um eine Leistung erfüllungshalber ( BGH 19.12.2013, IX ZR 127/11, Abruf-Nr. 140293 ). |
Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung, handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die Abtretung ihrerseits anfechtbar ist.
Quelle: ID 42516223