· Nachricht · Insolvenz
Nachweis des Insolvenzgrundes
| Stützt ein Gläubiger seinen Eröffnungsantrag auf die Übernahme der persönlichen Haftung des Schuldners für einen Grundschuldbetrag und bildet diese Forderung zugleich den Insolvenzgrund, wird die Forderung durch die Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde bewiesen ( BGH 23.6.16, IX ZB 18/15, Abruf-Nr. 187470 ). |
Der BGH weiter: Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels können regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.
Quelle: ID 44191409