· Nachricht · Insolvenz
Neues zum Widerruf der Restschuldbefreiung
| Der BGH hat sich mit Beschluss vom 8.9.16 (IX ZB 72/15, Abruf-Nr. 189205 ) mit Pflichtverletzungen des Schuldners vor und nach der Restschuldbefreiung auseinandergesetzt. Er hat sich dabei sowohl zum Nachteil der Gläubiger geäußert als auch zu ihrem Vorteil. |
Der BGH: Ein Widerruf der Restschuldbefreiung kann auch dann nicht auf Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der Restschuldbefreiung gestützt werden, wenn das Insolvenzverfahren noch andauert.
Die im laufenden Insolvenzverfahren erteilte Restschuldbefreiung kann aber widerrufen werden, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Dies gilt auch, wenn er die vor Erteilung der Restschuldbefreiung begonnene Pflichtverletzung danach fortsetzt.